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   BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04   

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BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04 (https://dejure.org/2006,32255)
BPatG, Entscheidung vom 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04 (https://dejure.org/2006,32255)
BPatG, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 33 W (pat) 136/04 (https://dejure.org/2006,32255)
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  • BPatG, 27.11.2002 - 29 W (pat) 392/00
    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Insbesondere in Zusammenhang mit der Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen macht die Anmeldemarke den Zweck und die Ausrichtung dieser Tätigkeiten deutlich (vgl. u. a. juris: Beschluss des 29. Senats vom 27. November 2002, BPatG 29 W (pat) 392/00 - HOMETECH; PAVIS: Beschluss des 32. Senats vom 18. Oktober 2000, BPatG 32 W (pat) 224/99 - World of Events, und Entscheidung des HABM vom 18. September 2001, R0686/00-4 - wellness world).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Dieses erhöhte Interpretationsbedürfnis lässt ihr den erforderlichen Grad an Unterscheidungskraft noch zukommen (vgl. auch BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude).
  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG, die auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 884 - B-2 alloy), ist der Anmeldemarke jedoch kein beschreibender Sinngehalt mehr zu entnehmen.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZB 17/88

    "Sleepover"; Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Maßgeblich kommt es auf die Sichtweise des deutschen Publikums an (vgl. u. a. BGH GRUR 1989, 666 - Sleepover).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Hiermit wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass solche Zeichen von jedermann frei verwendet werden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT).
  • BPatG, 18.10.2000 - 32 W (pat) 224/99
    Auszug aus BPatG, 20.07.2006 - 33 W (pat) 136/04
    Insbesondere in Zusammenhang mit der Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen macht die Anmeldemarke den Zweck und die Ausrichtung dieser Tätigkeiten deutlich (vgl. u. a. juris: Beschluss des 29. Senats vom 27. November 2002, BPatG 29 W (pat) 392/00 - HOMETECH; PAVIS: Beschluss des 32. Senats vom 18. Oktober 2000, BPatG 32 W (pat) 224/99 - World of Events, und Entscheidung des HABM vom 18. September 2001, R0686/00-4 - wellness world).
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